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Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 12 Seiten

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1 Die folgenden Einheiten führen periodisch eine Risikoanalyse durch, die insbesondere dem Risiko einer unerlaubten Zusammenführung von Datenbanken Rechnung trägt:

a. Die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei für Datenbanken, die sie selber führen und für Datenbanken, welche die Behörden, Organisationen und Personen gemäss Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 4, die Bildungsinstitutionen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die Organisationen und Personen gemäss Artikel 153c Abs. 1 Buchstabe b führen;

b. Die Kantone für Datenbanken, die von Einheiten der kantonalen und kommunalen Verwaltung und von Organisationen und Personen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 4 und 5 geführt werden, sofern die kantonale oder kommunale Gesetzgebung die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht.

2 Sie führen im Hinblick auf die Risikoanalyse ein Verzeichnis der Datenbanken, in denen die AHV-Nummer systematisch verwendet wird.

Art. 153f Mitwirkungspflichten

Die Behörden, Organisationen und Personen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden, müssen der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sein. Sie haben insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:

a. Sie erstatten der Zentralen Ausgleichsstelle Meldung über die systematische Verwendung der AHV-Nummer.

b. Sie lassen Kontrollen durch die Zentrale Ausgleichsstelle zu, stellen dieser die für die Verifizierung der AHV-Nummer notwendigen Daten zur Verfügung und erteilen ihr die diesbezüglich benötigten Auskünfte.

c. Sie nehmen die von der Zentralen Ausgleichsstelle angeordneten Korrekturen bei der AHV-Nummer vor.

Art. 153g Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder

kommunalem Recht

Die Behörden, Organisationen und Personen, die beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht die AHV-Nummer systematisch verwenden, dürfen die AHV-Nummer bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:

a. die Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der AHV-Nummer, erforderlich ist;

b. die Bekanntgabe für die Empfängerin oder den Empfänger für die Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder

c. die betroffene Person im Einzelfall der Bekanntgabe zugestimmt hat.