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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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2.1 Wirtschaftliche Folgen

Der Schadorganismus hat das Potenzial, durch die in Ziffer 1.6 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Pflanzen, die einen äusserst schwerwiegenden wirtschaftlichen Wert auf dem Gebiet der Schweiz oder der EU haben, erhebliche Verluste zu verursachen. Bei den Pflanzen im Sinne dieses Absatzes kann es sich um junge Bäume handeln.

2.2 Soziale Folgen

Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens eine der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:

2.2.1 Einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor oder in den mit diesen Sektoren verbundenen Branchen, einschliesslich Tourismus und Erholung.

2.2.2 Erhebliche Risiken für die Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit.

2.2.3 Das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.

2.3 Ökologische Folgen

Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens eine der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:

2.3.1 Erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen.

2.3.2 Erhebliche und langfristige Zunahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den betreffenden Pflanzen.

2.3.3 Das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.

3. Einstufung eines besonders gefährlichen Schadorganismus als geregelten Nicht-Quarantäneorganismus

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als geregelten Nicht-Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die nachstehend genannten Kriterien betreffend Identität, Ausbreitung und Folgen erfüllt:

3.1 Identität

Auf den Schadorganismus trifft das in Ziffer 1.1 genannte Kriterium zu.

3.2 Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung