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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 6.2.5
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt
werden. Die erste Nutzungen darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.
Ziff. 11.1.2
11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort
bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
Ziff. 12.1.6
12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen
Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
Ziff. 12.2.8
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