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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Art. 82 Abs. 6

6 Die Beiträge werden bis 2023 ausgerichtet.

Gliederungstitel nach Art. 82 e

7. Abschnitt: Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche

Art. 82f Beitrag

1 Der Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für:

a. den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur;

b. den vollständigen Verzicht auf Herbizide ab der Saat bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur;

c. den vollständigen Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur.

2 Kein Beitrag wird gewährt für:

a. Biodiversitätsförderflächen;

b. Flächen mit Zuckerrüben als Hauptkultur;

c. Flächen für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.

3 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.

Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen

1 Beim Teilverzicht auf Herbizide muss auf 50% der Fläche auf den Herbizideinsatz verzichtet werden. Der Herbizidverzicht erfolgt zwischen den Reihen, die Bandbehandlung ist zulässig.

2 Ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Saat der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur dürfen beim Herbizidverzicht nach Artikel 82f Absatz 1 Buchstaben a und b nur Blattherbizide eingesetzt werden.

3 Auf allen angemeldeten Flächen einer Kultur muss der Herbizidverzicht gleich umgesetzt werden.

4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:

a. eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge,

b. Datum der Behandlung.