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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 82 Abs. 6
6 Die Beiträge werden bis 2023 ausgerichtet.
Gliederungstitel nach Art. 82 e
7. Abschnitt: Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche
Art. 82f Beitrag
1 Der Beitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für:
a. den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur;
b. den vollständigen Verzicht auf Herbizide ab der Saat bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur;
c. den vollständigen Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur.
2 Kein Beitrag wird gewährt für:
a. Biodiversitätsförderflächen;
b. Flächen mit Zuckerrüben als Hauptkultur;
c. Flächen für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen
1 Beim Teilverzicht auf Herbizide muss auf 50% der Fläche auf den Herbizideinsatz verzichtet werden. Der Herbizidverzicht erfolgt zwischen den Reihen, die Bandbehandlung ist zulässig.
2 Ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Saat der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur dürfen beim Herbizidverzicht nach Artikel 82f Absatz 1 Buchstaben a und b nur Blattherbizide eingesetzt werden.
3 Auf allen angemeldeten Flächen einer Kultur muss der Herbizidverzicht gleich umgesetzt werden.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
a. eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge,
b. Datum der Behandlung.