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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Ziff. 2.2.10

2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewil- Kürzung analog zu Ziffer 2.2.1- ligten Abweichungen sind nicht eingehalten. 2.2.9

(Art. 25a)

Ziff. 2.4.5c 2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i oder k wird erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht.

Ziff. 2.4.11 Bst. d

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II

Der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6

Wochen nach dem ersten Schnitt oder

Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und

6.2.5); Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums

eingesetzt

(Art. 59 Abs. 5)

Ziff. 2.4.17 Bst. c

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für

Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume, wel-10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als che die Anforderungen erfüllen 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen

Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt,

Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich

kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume

vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)

Ziff. 2.6 und 2.6.1

2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps

2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur. Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.