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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)
Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 2.1.1, 2.1.3, 2.1.12 und 2.1.13
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff
oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.142 oder 1.153 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2018 und die Auflage 1.15 für die Berechnung derjenigen des Kalenderjahres 2019. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der
Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV45 erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte in HODUFLU zurückweisen. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Plausibilität der Nährstoffgehalte auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Im-
port/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1. muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens zehn vorangehende Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis am 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden.
2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul
6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode
2 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.14, April 2017.
3 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.15, März 2018.