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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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VKKL
Ein weiterer wichtiger Grundsatz des Kontrollsystems ist die Verpflichtung, dass die Kontrollpersonen den zuständigen Behörden auch jene Mängel melden müssen, die sie ausserhalb ihres Kontrollauftrages feststellen. Diese Vorgabe bestand bereits für gravierende Mängel, soll nun aber auf alle Mängel erweitert werden.
Ebenfalls ein wichtiger Punkt im neuen Kontrollkonzept ist die Erhöhung der Anzahl unangemeldeter Kontrollen beim Tierwohl auf jährlich 40%. Damit wird die Effektivität und Glaubwürdigkeit der Kontrolle erhöht.
Grundlegend anders ist die Vorgabe zu den Grundkontrollen bei Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II und der Vernetzung. In diesen Bereichen sollen diese Kontrollen auf einer Auswahl von Flächen jedes Biodiversitätstyps und bei jeder Vernetzungsmassnahme konzentriert werden. Es sind nicht mehr zwingend alle Flächen zu kontrollieren.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die bisherigen Bestimmungen bleiben unverändert.
Art. 2 Grundkontrollen
Abs. 1-3: Die bisherigen Bestimmungen bleiben unverändert.
Abs. 4: Die bisherige Bestimmung wurde nach Artikel 9 Absatz 2 verschoben. Sie gilt neu in der VKKL nicht mehr für das BLV, da dieses Amt für keine der Verordnungen im Geltungsbereich mehr zuständig ist.
Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen
Abs. 1: Die bisherigen Bestimmungen bleiben unverändert, bzw. es ändern sich die in Anhang 1 festgelegten Zeiträume für die Grundkontrollen. Der minimale Kontrollzeitraum für die Grundkontrollen wird für den ÖLN (ohne Tierschutz), die Direktzahlungsprogramme und Einzelkulturbeiträge einheitlich auf 8 Jahre erhöht. Bereits bisher im 8-Jahresrhythmus kontrolliert werden die 3 Direktzahlungsprogramme Landschaftsqualität, BFF Vernetzung und BFF Qualitätsstufe II sowie die Sömmerungsbetriebe.
Abs. 2 und 3: Diese Bestimmungen verlangen von den Kantonen, dass sie die Grundkontrollen wirkungsvoll umsetzen müssen. Mit wirkungsvoller Kontrolle ist vor allem der Zeitpunkt einer Grundkontrolle im Verlaufe des Jahres gemeint. Gewisse Bereiche sollen sinnvollerweise eher im Winterhalbjahr, andere eher im Sommerhalbjahr kontrolliert werden. Eine Tierwohlkontrolle von Rindern macht im Sommer beispielsweise keinen Sinn, wenn alle Rinder auf der Alp sind. Zielgerichtete Kontrollen der Biodiversitätsflächen sind hingegen im Sommer vorzunehmen. Es ist daher eine logische Folge, dass minimal zwei Grundkontrollen auf dem Betrieb innert acht Jahren vorzunehmen sind, so dass jeder Bereich zu einem Zeitpunkt kontrolliert wird, an welchem er auch wirklich kontrollierbar ist.
Abs. 4: Dieser Absatz regelt den Mindestanteil unangemeldeter Grundkontrollen im Bereich Tierwohl. Dieser wird von bisher 10 auf 40 Prozent erhöht. Unangemeldete Kontrollen sind insbesondere im Bereich Tierhaltung wirkungsvoller und glaubwürdiger. Regelungen zu den Tierschutzkontrollen werden neu nicht mehr in der VKKL, sondern in der NKPV geregelt, da die Tierschutzverordnung im Geltungsbereich der NKPV ist.
Abs. 5: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 2. Allerdings wurden zwei Ausnahmen gestrichen, nämlich der Landschaftsqualitätsbeitrag und die Ressourceneffizienzbeiträge. Für diese beiden Beitragstypen braucht es keine Ausnahme mehr. Sie werden bereits heute meistens gleichzeitig mit Grundkontrollen anderer Bereiche auf dem Betrieb kombiniert.