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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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VKKL

Abs. 6: In diesen Absatz werden Bestimmungen aus Artikel 102 Absätze 3 und 4 DZV transferiert. Dabei geht es um die Vorgaben, wann bei Neu- und Wiederanmeldungen die erste Grundkontrolle gemacht werden muss. Fachlich gehören sie in die VKKL und nicht in die DZV. Der Grundsatz ist, dass im ersten Beitragsjahr die erste Grundkontrolle stattfinden, z.B. für BTS, RAUS oder für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II. Für letzteren Beitragstyp handelt es sich um eine erstmalige Vegetationsaufnahme, welche somit als erste Grundkontrolle gilt. Die bestehende Ausnahme für das Programm graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion bleibt unverändert bestehen (im zweiten Beitragsjahr nach der der Neu- oder Wiederanmeldung). Gleiches gilt für die Vernetzungsbeiträge (erste acht Beitragsjahre). Hingegen kann die Ausnahme für den Landschaftsqualitätsbeitrag aufgehoben werden. Die Ausnahme war bei der Einführung im 2014 zweckmässig, weil die Kontrollen aus Ressourcengründen nicht alle im ersten Jahr durchgeführt werden konnten. Nun ist das Programm etabliert und es kann bei Neu- und Wiederanmeldungen im ersten Beitragsjahr kontrolliert werden.

Art. 4 Risikobasierte Kontrollen

Im Titel des Artikels wurde der Begriff „zusätzliche Kontrollen“ geändert in „risikobasierte Kontrollen“. Der neue Begriff umschreibt präziser, worin das Ziel dieser Kontrollen besteht.

Abs. 1: Unter Bst. d wird das Kriterium „wesentliche Elemente, die im Rahmen der entsprechenden Grundkontrolle nicht kontrolliert werden konnte“ gestrichen. Dieses Risikokriterium war in der Praxis kaum relevant und wird mit den Reformen im Kontrollwesen seine Relevanz ganz verlieren. Neu wurde unter Bst. d ein Risikokriterium formuliert, das bei den Kontrollen jährlich wechselnde Schwerpunkte erlaubt. Solche Schwerpunkte mit erhöhten Risiken für Mängel können beispielsweise sein: Kontrolle der Erosionsbestimmungen in niederschlagsreichen Gebieten und bei bestimmten Kulturen in Hangneigung, Kontrolle des Tierwohls bei Schweinen aufgrund geänderter rechtlicher Bestimmungen, Pflanzenschutzmitteleinsatz in Obstanlagen und Reben, Pufferstreifen etc..

Abs. 2: Die bisherige Bestimmung zu Kontrollen nach dem Zufallsprinzip wird aufgehoben. Stattdessen wird hier zu den risikobasierten Kontrollen die analoge Bestimmung wie zu den Grundkontrollen von Art. 2 Abs. 3 ergänzt.

Die Bestimmung aus dem bisherigen Absatz 3 wurde gestrichen. Zusätzliche Kontrollen bei BFF können über die Vorgaben zu risikobasierten Kontrollen abgedeckt werden. Ebenfalls gestrichen wurde der bisherige Absatz 4, weil der Verweis auf die Bio-Verordnung unnötig ist. Absatz 5 wurde in den Artikel 9 Absatz 2 verschoben, weil es sich um eine generelle Aufgabe des BLW handelt.

Art. 5 Mindesthäufigkeit der risikobasierten Kontrollen

Analog zu den Grundkontrollen sollen für risikobasierte Kontrollen zwei Artikel gelten. Artikel 4 legt die Prinzipien von risikobasierten Kontrollen fest und Artikel 5 deren Mindesthäufigkeit.

In Absatz 1 und 2 wird stipuliert, dass ein Mangel zwingend eine zusätzliche Kontrolle auslöst, was bisher nicht der Fall war. Ausgenommen davon sind nur Mängel, die bei Ganzjahresbetrieben eine Kürzung von 200 Fr. oder weniger zur Folge haben (Absatz 4). Keine Ausnahme gilt für die Sömmerungsbetriebe. Bezüglich der Frist zur Durchführung der Kontrolle wird zwischen Ganzjahres- und Sömmerungsbetrieben differenziert. Für erstere muss es grundsätzlich im Jahr der Kontrolle oder im folgenden Kalenderjahr sein. Für Sömmerungsbetriebe darf es auch erst im dritten Kalenderjahr nach dem Mangel sein, da insbesondere die Wirkung von Massnahmen gegen die Verbuschung nicht so schnell sichtbar ist.

In Absatz 3 erhalten die Kantone die Vorgabe, mindestens 5 Prozent der Ganzjahresbetriebe sowie 5 Prozent der Sömmerungsbetriebe aufgrund der aufgeführten Risiken zu kontrollieren. In diesem Prozentsatz sind Betriebe enthalten, die aufgrund der Risikokriterien in Art. 4 Abs. 1 Bst. b - d bestimmt werden. Die Auswahl der Betriebe aufgrund der verschiedenen Risiken bleibt grundsätzlich den Kantonen überlassen. Kantone mit sehr wenigen Sömmerungsbetrieben können die jährlich 5 Prozent zusätzliche Kontrollen bei Sömmerungsbetrieben nicht umsetzen. Diese Vorgabe kommt darum nur bei Kantonen mit 20 oder mehr Sömmerungsbetrieben zum Einsatz.