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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Vernehmlassung 4 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kenn-

zeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18)

4.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte“ vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur entsprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern.

4.2 Änderung und Erläuterung

Art 39d

Die Anbindehaltung der Ziegen soll unter den gleichen Bedingungen wie bisher bis zum 31. Dezember 2022 erlaubt sein. Eine Absprache mit den Zertifizierungsstellen hierfür ist nicht notwendig, da diese bereits innerhalb der Kontrollvorkehrungen der Betriebe gemäss Anhang 1 Ziffer 3.1 darüber informiert werden.

Im Agrarabkommen sind Erzeugnisse der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 39d fallen, von der Gleichwertigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau ausgeschlossen.

4.3 Auswirkungen

4.3.1 Bund

Keine Auswirkungen.

4.3.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

4.3.3 Volkswirtschaft

Die Bestimmung führt nicht zu technischen Handelshemmnissen.

4.4 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens, welche diese Ausnahme explizit erwähnt, wird damit nicht gefährdet.

4.5 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden.

4.6 Rechtliche Grundlagen

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 15 und Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 und in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG).