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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die
Kantone die Gewährung von Beiträgen oder der Zulage während höchstens fünf Jahren verweigern.
2 Kürzungen der Beiträge und der Zulage
2.1 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.2.1–2.2.6 der DZV11 sind
anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wiederholungsfällen nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge und keine Getreidezulage ausgerichtet.
2.2 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.11.1, 2.11.2 und 2.11.4 DZV
sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkultur-beiträge und Zulagen, jedoch maximal 3000 Franken.
2.3 Die Kürzungen nach den Ziffern 2.4–2.8 erfolgen mit Abzügen von Pau-
schalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Getreidezulage oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge und Zulagen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.5, 2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge oder der Zulage nach den richtigen Angaben.
2.4 Gesuchseinreichung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Verspätete Gesuchsein- erste Feststellung 100 Fr.
reichung: Kontrolle kann erster und zweiter Wie- 200 Fr. ordnungsgemäss durchge- derholungsfall führt werden ab dem dritten Wiederho- 100 % der betreffenden lungsfall Einzelkulturbeiträge oder der Zulage b. Verspätete Gesuchsein- 100 % der betreffenden reichung: Kontrolle kann Einzelkulturbeiträge oder nicht ordnungsgemäss durch- der Zulage geführt werden c. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft Korrektur
11 SR 910.13