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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Anhang10 (Art. 18 Abs. 1)
Kürzungen der Einzelkulturbeiträge und der Getreidezulage
1 Allgemeines
1.1 Die Beiträge und die Zulagen eines Beitragsjahres werden beim Feststellen
von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge oder der Zulage gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags oder der Zulage kann höher sein als der Beitrags- oder Zulagenanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Einzelkulturbeiträge und die Zulage eines Beitragsjahres gekürzt werden
1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der glei-
che oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente
können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
a. Wiesenkalender/Wiesenjournal;
b. Feldkalender/Kulturblätter.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder
ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Be-
wirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen, in Rechnung stellen.
1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und
wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
10 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3963). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1745) und vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 6079).