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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Weinverordnung

Wein betreffen, und sich aus den Artikeln des 3a. Abschnitts (27a–27e verschoben aus der Verordnung des EDI über Getränke) und aus den Artikeln 34–34d der Weinverordnung ergeben. Gestützt auf Artikel 64 des LwG und auf Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird die SWK ermächtigt, infolge von Verstössen gegen Bestimmungen, die für ausländischen Wein gelten oder die für in- und ausländischen Wein gleichermassen gelten und die in der Verordnung des EDI über Getränke geregelt sind (Art. 69–76 und 84–86), Massnahmen zu verfügen. Die Massnahmen, die es infolge eines Verstosses gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen bezüglich des Täuschungsschutzes bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten zu verfügen gilt, bleiben unverändert in der Zuständigkeit der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker.

Artikel 48b

Namentlich die Gesetzgebungen der Kantone Genf, Waadt, Freiburg und Wallis verbieten die Süssung von Wein mit KUB/AOC, und die Winzerinnen und Winzer der Kantone, die diese Frage nicht geregelt haben, nutzen diese Möglichkeit nur sporadisch. Folglich ist Wein mit KUB/AOC grossmehrheitlich nicht gesüsst und entspricht den Erwartungen der Konsumentenschaft an einen solchen Wein. Um Kantonen, die dies wünschen, die Möglichkeit zu geben, dieses önologische Verfahren für die Weinlese 2019 zuzulassen und die allgemeine Zulassung des bisherigen Bundesrechts abzulösen, muss eine Übergangsbestimmung zum Süssungsverbot von Wein mit KUB/AOC aus Trauben der Weinlese 2018 eingeführt werden. Wein aus früheren Jahren muss die einschlägigen kantonalen Gesetzgebungen für diese Jahre erfüllen.

7.4 Auswirkungen

7.4.1 Bund

Die eidgenössische Kontrollstelle, die SWK, kann neu in den meisten Fällen Massnahmen erlassen. Dies ist ein Effizienzgewinn. Die SWK wird über Gebühren finanziert. Somit haben diese Änderungen keine Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Bundes.

7.4.2 Kantone

Die Stellen der kantonalen Lebensmittelkontrolle werden in den meisten Fällen, wenn die SWK einen Verstoss feststellt, davon entlastet, Massnahmen zu verfügen. Die Lebensmittelkontrolle und das Täuschungsverbot geben sie jedoch nicht aus der Hand und können in diesen Bereichen weiterhin agieren. Die Änderungen haben keine direkten Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der Kantone.

7.4.3 Volkswirtschaft

Dadurch, dass die zuständige Kontrollstelle bei der Feststellung von Verstössen Massnahmen verfügen kann, wird der administrative Aufwand reduziert, da verhindert wird, dass im Anschluss an eine Verstossmeldung der SWK eine andere zuständige Behörde eine zweite Kontrolle durchführen muss. Die kantonale Behörde, die für die Kontrolle der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zuständig ist, wird sowohl über den Verstoss als auch über die von der SWK verfügte Massnahme informiert und muss auf den gemeldeten Verstoss nicht mehr reagieren.

7.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Diese Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel landwirtschaftlichen Erzeugnissen.