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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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2 Die Süssung von Wein mit KUB/AOC ist untersagt. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC bewilligen, sofern die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind.

Art. 27d Verschnitt und Assemblage

1 Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.

2 Assemblage ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein gleichen Ursprungs oder gleicher Herkunft untereinander.

3 Nicht als Verschnitt oder Assemblage gilt:

a. die Anreicherung;

b. die Süssung;

c. bei Schaumwein die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.

4 Wein darf nicht mit ausländischem Wein verschnitten werden.

5 Er darf nur mit Schweizer Wein verschnitten werden, wenn die folgenden Vorschriften eingehalten sind:

a. Wein mit KUB/AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden;

b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden.

6 Roséwein mit KUB/AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weisswein verschnitten werden, wenn die anwendbaren kantonalen Bestimmungen dies zulassen. Die Bestimmungen von Anhang 1 bleiben vorbehalten.

7 Die Einschränkungen nach Absatz 6 gelten nicht für die Erzeugung von Cuvées, die für die Herstellung von Schaum- und Perlwein bestimmt sind.

Art. 27e Sachbezeichnung

1 Bei Wein muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 angehört.

2 Auf der Etikette von Wein der Klasse KUB/AOC muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden.

3 Auf der Etikette von Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige Herkunftsangabe aufgeführt werden.

4 Auf der Etikette von Wein der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich «Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten.

5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Likörwein.

3 SR 910.1