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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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2 Die Süssung von Wein mit KUB/AOC ist untersagt. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC bewilligen, sofern die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind.
Art. 27d Verschnitt und Assemblage
1 Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.
2 Assemblage ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein gleichen Ursprungs oder gleicher Herkunft untereinander.
3 Nicht als Verschnitt oder Assemblage gilt:
a. die Anreicherung;
b. die Süssung;
c. bei Schaumwein die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.
4 Wein darf nicht mit ausländischem Wein verschnitten werden.
5 Er darf nur mit Schweizer Wein verschnitten werden, wenn die folgenden Vorschriften eingehalten sind:
a. Wein mit KUB/AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden;
b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden.
6 Roséwein mit KUB/AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weisswein verschnitten werden, wenn die anwendbaren kantonalen Bestimmungen dies zulassen. Die Bestimmungen von Anhang 1 bleiben vorbehalten.
7 Die Einschränkungen nach Absatz 6 gelten nicht für die Erzeugung von Cuvées, die für die Herstellung von Schaum- und Perlwein bestimmt sind.
Art. 27e Sachbezeichnung
1 Bei Wein muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 angehört.
2 Auf der Etikette von Wein der Klasse KUB/AOC muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden.
3 Auf der Etikette von Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige Herkunftsangabe aufgeführt werden.
4 Auf der Etikette von Wein der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich «Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten.
5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Likörwein.