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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Abschnitt nach Art. 27

3a. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Anforderungen bei Schweizer Wein

Art. 27a Gewinnung von Rotwein, Roséwein und Weisswein

1 Rotwein und Roséwein sind ausschliesslich aus blauen Trauben gewonnene Weine, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren werden, bevor sie abgepresst werden. Vorbehalten bleibt Artikel 27d Absatz 3.

2 Weisswein ist Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben.

Art. 27b Alkoholgehalt

Bei Wein, der ohne Anreicherungsprozess gewonnen wird, darf der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent übersteigen.

Art. 27c Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen

1 Der Wein muss die Bestimmungen bezüglich der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen nach den Artikeln 72–74 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Getränke einhalten.

1 SR 916.140

2 SR 817.022.12

2017–......