Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
gehören – zu wandeln, bei denen die Gläubigerinnen und Gläubiger im Vorfeld keine Zustimmung zur Wandelung abgegeben haben.
Erst an dritter Stelle können die übrigen Forderungen gemäss der Privilegienordnung des SchKG reduziert werden, wobei es die Sonderregelung für Forderungen aus Versicherungsverträgen nach Absatz 5 zu beachten gilt.
Abs. 5
Die Wandelung von Fremd in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen der Versicherten aus Versicherungsverträgen sind in Absatz 5 separat geregelt. Unterschieden wird zwischen Forderungen aus Versicherungsverträgen, welche durch ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 sichergestellt sind (Bst. b) und solchen für welche kein gebundenes Vermögen vorgeschrieben ist (Bst. a).
Forderungen von Versicherten aus Versicherungsverträgen die nicht durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt werden, sind in der Privilegienordnung aufgrund des Verweises auf Artikel 54a Absatz 2 der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugeordnet. Sie werden aber erst nach Erfüllung aller anderen 2. Klasse-Forderungen aus der Konkursmasse befriedigt. Buchstabe a sieht deshalb vor, dass für diese Forderungen die Regelung von Absatz 4 Buchstabe c gelten soll und sie somit noch vor den 2. und 1. Klasse-Forderungen nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zu reduzieren sind. Kein gebundenes Vermögen ist vorgesehen bei Rückversicherungsverträgen und Versicherungsverträgen mit professionellen Gegenparteien sowie für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Nach Buchstabe b folgt an letzter Stelle und somit nachrangig zur Reduktion aller anderen Forderungen die Wandelung und Reduktion von Forderungen der Versicherten aus Versicherungsverträgen für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist. Grund dafür ist die privilegierte Stellung des gebundenen Vermögens zugunsten der Versicherten. Diese geniessen entsprechend dem Zweck des VAG eine besondere Privilegierung im Insolvenzfall. Ein Eingriff in die Rechte der Versicherten ist deshalb auch nur insoweit zulässig, als das vorgeschriebene gebundene Vermögen zur Sicherstellung ihrer Forderungen nicht ausreicht. Das Eingriffsrecht beschränkt sich somit auf den ungedeckten Teil.
Das Recht zur Reduktion der Versichertenansprüche bei Lebensversicherungen sah bereits das Sicherstellungsgesetz vom 25. Juni 1930 vor (vgl. Art. 29 Sicherstellungsgesetz, das mit Schaffung des neuen VAG aufgehoben wurde).
Bei Eingriffen in Rechte aus Versicherungsverträgen ist zudem stets Artikel 52f zu beachten.
Abs. 6
Die FINMA kann die Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Beteiligung die qualifiziert beteiligten Eignerinnen und Eigner (mindestens 10 % Stimmen oder Kapital oder andere massgebliche Beeinflussung) nach Art und Umfang das Versicherungsunternehmen oder die Interessen der Versicherten gefährden könnte (Art. 21 Abs. 4). Sieht der Sanierungsplan die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vor, so werden Gläubigerinnen und