Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
schlechter Behandelte durch die Sanierung immer noch bessergestellt sein muss als im Versicherungskonkurs. Ebenfalls als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips darf ein Eingriff in die Verträge nur soweit gehen, als er für die Sanierung des oder der betroffenen Versicherungsbestände notwendig ist und somit das finanzielle Gleichgewicht wieder hergestellt werden kann.
Zu beachten ist, dass dieser Absatz und damit die Möglichkeit der Ungleichbehandlung nur für Versicherungsverträge gilt, für welche ein gebundenes Vermögen nach Artikel 17 vorgeschrieben ist. Dies bedeutet, dass er auf Rückversicherungen (vgl. Art. 35), auf Verträge mit professionellen Gegenparteien (vgl. Art. 30a) sowie auf die konzerninterne Versicherung (vgl. Art. 30d) keine Anwendung findet. Hiervon unbenommen ist eine Vertragsanpassung ohne Ungleichbehandlung, welche gegenüber allen Versicherten möglich ist.
Abs. 3
Eine Ungleichbehandlung der Versicherten innerhalb der gleichen Privilegienordnung ist nur unter besonderen Umständen zu rechtfertigen. Insofern ist das Gesamtinteresse der Versicherten gemäss Absatz 2 (vgl. oben) nur gegeben, wenn die unterschiedliche Anpassung der Versicherungsverträge einen verhältnismässig grösseren Sanierungsbeitrag leistet, als die Gleichbehandlung aller Versicherten oder wenn durch sie die Sanierung des Versicherungsunternehmens erst möglich wird.
Art. 52f Rechte der Versicherten bei der Wandlung von Fremd- in
Eigenkapital, bei der Forderungsreduktion sowie bei der Anpassung von Versicherungsverträgen
Abs. 1
Die im Rahmen der Artikel 52d und 52e vorgesehenen Massnahmen gegenüber den Versicherten stellen einen erheblichen Eingriff in ihre Rechte dar. Artikel 52f versucht diesen Eingriffen durch zusätzliche Rechte der Versicherten Rechnung zu tragen. In Absatz 1 wird zu Gunsten der Versicherten ein ausserordentliches Kündigungsrecht statuiert, welches jenem in Artikel 62 Absatz 3 nachgebildet ist.
Es wäre allenfalls denkbar, dass das Kündigungsrecht von derart vielen Versicherten ausgeübt wird, dass das Versicherungsunternehmen dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät (wenn z. B. Illiquidität drohen würde). In einer derartigen Ausnahmesituation könnte die FINMA begleitende sichernde Massnahmen wie beispielsweise eine Stundung oder den Zahlungsaufschub anordnen, um die Lage zu stabilisieren.
Abs. 2
Wird das Versicherungsportfolio oder werden Teile davon im Rahmen der Sanierung auf einen anderen Rechtsträger übertragen und dabei in die Rechte der Versicherten eingegriffen, so steht diesen eine gleichrangige Ersatzforderung gegenüber dem zu sanierenden Versicherungsunternehmen im Umfang der finanziellen Einbusse zu. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die von einer Portfolioübertragung betroffenen Versicherten mit finanziellen Einbussen nicht gegenüber den verbleibenden Gläubigern schlechter gestellt werden.