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Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(ETH-Gesetz)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:
Art. 10a
Energieverkauf
1
Die ETH und die Forschungsanstalten können Energie, die sie zum Eigenverbrauch in von ihnen betriebenen Anlagen produzieren oder zum Eigenverbrauch einkaufen, jedoch nicht selbst benötigen, zu Marktpreisen verkaufen.
2Der Bundesrat regelt die Verwendung der daraus erzielten Erträge.
Art. 10b
Bisheriger Art. 10a
Art. 14 Abs. 3
3Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren. Das Arbeitsverhältnis wird befristet abgeschlossen und ist im Rahmen von Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a verlängerbar. Es kann ordentlich gekündigt werden.
SR ..........
1BBl…
2 SR 414.110
2018–......