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Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten
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Art. 36a Personalinformationssysteme
1Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein oder mehrere Personalinformationssysteme; darin können auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Für die Personalinformationssysteme gilt Artikel 27 BPG8.
2Der ETH-Rat kann die Bearbeitung seiner in einem Personalinformationssystem enthaltenen Daten einer ETH oder einer Forschungsanstalt übertragen.
3In den Personalinformationssystemen können auch Verfahren und Prozesse zur systematischen Auswertung der Daten in elektronischer Form verwendet werden.
4Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsvorschriften; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Gliederungstitel vor Art. 36f
3. Abschnitt: Umgang mit Personendaten in der Lehre
Art. 36f
Die ETH und die Forschungsanstalten können Personendaten bearbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Einsatz und der Auswertung von Lehrmethoden, die Informationstechnologien verwenden. Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz eingehalten werden.
Gliederungstitel vor Art. 36g
6b. Kapitel: Sicherheit
1. Abschnitt: Sicherheitsdienste
Art. 36g Schaffung
1Die ETH und die Forschungsanstalten können Sicherheitsdienste einrichten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und der Besucher sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf ihrem Areal erforderlich ist.
2Sie können vertraglich gemeinsame Sicherheitsdienste einrichten. Sie können Dritte mit der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beauftragen.
Art. 36h Befugnisse
1Die Sicherheitsdienste nehmen ihre Aufgaben in Ausübung des Hausrechts und zur Durchsetzung der Zutritts- und Benützungsordnung auf dem Areal der betreffenden ETH oder Forschungsanstalt wahr. Sie dürfen Personen befragen, Ausweiskontrol-