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Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten

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len vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen.

2Sie dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten bearbeiten mit Angaben zur Feststellung der Identität einer Person und zu Verstössen einer Person gegen Vorschriften zum Schutz von Personen und Einrichtungen auf den Arealen der ETH und der Forschungsanstalten.

3Werden Aufgaben des Sicherheitsdienstes einem Dritten übertragen, so sind die Datenbearbeitungssysteme physisch und logisch von den übrigen Datenbearbeitungssystemen des Dritten zu trennen.

4Die Sicherheitsdienste leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kantonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

Gliederungstitel vor Art. 36i

2. Abschnitt: Videoüberwachung

Art. 36i

1Die ETH und die Forschungsanstalten können eine Videoüberwachung einrichten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und Besucher, ihrer Infrastruktur und des Betriebs erforderlich ist.

2Videosignale können aufgezeichnet werden. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen müssen sie spätestens am ersten Werktag nach Entdeckung des Vorfalls gesichtet und gesichert werden.

3Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die ETH oder die Forschungsanstalten Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden. Die Auswertung von Aufzeichnungen ist nur diesen Behörden erlaubt.

4Gesicherte Videosignale müssen von den ETH und den Forschungsanstalten diebstahlsicher und vor Missbrauch geschützt aufbewahrt werden. Sie müssen spätestens nach 100 Tagen vernichtet werden. Sie können zudem in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung oder Unfallverhütung weiterverwendet werden.

Art. 37 Abs. 2bis

2bisDen ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 16a Absätze 1 und 2, 25 Absätze 1 Buchstaben a, c, d, e, g und 4, 33a Absatz 3, 34bbisAbsatz 1, 34d Absatz 3 und 35b Absatz 2.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.