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Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten

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Art. 17 Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der

Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren

1Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20064.

2Die übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen fest.

Art. 17a Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren5

1Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG6. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG. Er erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

2Der ETH-Rat kann bestimmen, dass für Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken, für befristete, von Dritten finanzierte Forschungsprojekte oder für befristete Infrastrukturaufgaben angestellt werden, die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen. Der ETH-Rat definiert für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung in der Personalverordnung.

3Der ETH-Rat kann Arbeitgeberentscheide sowie die Regelung von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.

4Soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung es erfordern, kann der ETH-Rat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der entsprechenden Verordnung erlassen.

5Der ETH-Rat kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der entsprechenden Verordnung erlassen.

3 SR 172.220.1

4 SR 172.222.1

5Zur Vermeidung von Missverständnissen wird in diesem Artikel, anders als im übrigen

ETH-Gesetz, nicht die generische Form «Professor» oder «Professoren» verwendet.

6 SR 172.220.1

7 SR 831.10