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Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 6 Seiten
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6Professorinnen können auf ihren Wunsch und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
7Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a–32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
Art. 25 Abs. 1 Bst. f und Abs. 4
1Der ETH-Rat:
f. Aufgehoben
4Er übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus; er kann den ETH und den Forschungsanstalten insbesondere Empfehlungen abgeben, Aufträge erteilen und sie betreffende Massnahmen ergreifen.
Art. 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand
1An den Sitzungen des ETH-Rates verfügen die Mitglieder nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 24 Absatz 3 über kein Stimmrecht in folgenden Geschäften:
a. Zuteilung der Bundesmittel;
b. Wahlvorschläge für die Schulpräsidenten und die Direktoren der Forschungsanstalten;
c. Wahlen der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission und weitere Beschlüsse in Angelegenheiten der ETH-Beschwerdekommission.
2Die Mitglieder des ETH-Rates nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 24 Absatz 3 treten für folgende Geschäfte in den Ausstand:
a. Aufsichtsangelegenheiten;
b. Finanzaufsicht.
Art. 34a Beurteilung der Aufgabenerfüllung und Massnahmen
1Das WBF überprüft periodisch die Erfüllung des Grundauftrags und der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen.
2Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Ergebnisse.
Art. 35aterAbs. 2
2Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH-Bereich.