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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 7 Seiten
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Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt folgende Reisedokumente aus:
c. aufgehoben
Art. 3 Reiseausweis für Flüchtlinge
1Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
a. eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AuG;
b. eine ausländische Person, die von einem anderen Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 19802 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.
2Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Nationalität oder die Staatenlosigkeit gemäss den Vorgaben des Handbuchs des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Ausstellung von maschinenlesbaren Reisedokumenten für Flüchtlinge und Staatenlose vermerkt.
SR ..........
1 SR 143.5
2 SR 0.142.305
2017–......