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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 8 Seiten

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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Artikel 15a

1abis. Abschnitt: Internationale Rückführungseinsätze

(Art. 71a und Art. 71abisAuG)

Art. 15b Zuständigkeiten

1Das SEM ist zuständig für die operative Führung im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Grenz- und Küstenwache (Agentur) bei Rückführungseinsätzen. Es konsultiert und informiert die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) dabei. Das SEM nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen.

b. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüglich internationaler Rückführungseinsätze.

2Für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe b darf das SEM Finanzhilfevereinbarungen oder andere notwendige Vereinbarungen im Hinblick auf die Entsendung von Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen mit der Agentur abschliessen.

3Die EZV ist die nationale Kontaktstelle gegenüber der Agentur. Das SEM informiert die EZV regelmässig über seine Aufgaben.

SR ..........

1 SR 142.281

2017–......