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Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 29 Seiten
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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.
2Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. kurzfristiger Aufenthalt: ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b. langfristiger Aufenthalt: ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c. Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind (Schengen-Staaten);
d. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): ein Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Vo-
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1 SR 142.20
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