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Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 4 Seiten

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Vorentwurf vom 19. Dezember 2018

Bundesgesetz über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom XXX1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 5 Grundsätze der Stimmabgabe

1Stimmberechtigte können ihre Stimme persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch abgeben.

2Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Andere amtliche Erfassungsmittel sind diesen gleichgestellt.

3Für die Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe sind die Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck handschriftlich auszufüllen; Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

4Bisheriger Abs. 6

5Bisheriger Abs. 7

1BBl …..

2 SR 161.1

2018–......