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Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 4 Seiten
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Gesetz über die politischen Rechte AS ….
b. anders als handschriftlich ausgefüllt sind; vorbehalten bleibt die elektronische Stimmabgabe;
2Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und die Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren oder der elektronischen Stimmabgabe zusammenhängen.
3Aufgehoben
Art. 38 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 und 5
1Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
c. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind; vorbehalten bleibt die elektronische Stimmabgabe;
4Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und die Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren oder der elektronischen Stimmabgabe zusammenhängen.
5Aufgehoben
Art. 47 Abs. 1ter
1terIst die elektronische Stimmabgabe zulässig, können die Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor der Wahl gemeldet worden sind, zusätzlich im System für die elektronische Stimmabgabe erfasst werden.
Art. 49 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 und 3
1Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
c. anders als handschriftlich ausgefüllt sind; vorbehalten bleibt die elektronische Stimmabgabe;
2Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und die Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren oder der elektronischen Stimmabgabe zusammenhängen.
3Aufgehoben
Art. 84 Abs. 2 und 3
2Der Bundesrat kann für Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln Vorgaben festlegen und sie einer Bewilligungspflicht unterstellen.
3Werden die Stimm- und Wahlzettel elektronisch erfasst und ausgezählt, so plausibilisieren die nach kantonalem Recht zuständigen Stellen die Ergebnisse mittels statistischer Methoden.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.