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Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 4 Seiten

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Gesetz über die politischen Rechte AS ….

3Die Kantone stellen unter Wahrung des Stimmgeheimnisses sicher, dass anhand von kryptografischen Beweisen zuverlässig nachvollzogen werden kann, dass alle gültig registrierten Stimmen korrekt im Ergebnis berücksichtigt wurden; die Beweise müssen mit vom System unabhängigen Mitteln überprüft werden können.

Art. 8c Öffentlichkeit der Informationen zum System und dessen Betrieb

Die Funktionsweise des Systems für die elektronische Stimmabgabe, namentlich der Quellcode, und die wesentlichen betrieblichen Abläufe müssen dokumentiert und öffentlich bekannt gemacht werden.

Art. 8d Bewilligung der elektronischen Stimmabgabe

1Der Bundesrat erteilt einem Kanton die Bewilligung für die elektronische Stimmabgabe, wenn:

a. das vom Kanton verwendete System für die elektronische Stimmabgabe und dessen Betrieb zertifiziert sind;

b. der Kanton die mit der elektronischen Stimmabgabe verbundenen Risiken dokumentiert hat und die Risiken hinreichend gering sind;

c. das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so ausgestaltet ist, dass möglichst auch Stimmberechtigte mit einer Behinderung ihre Stimme selbstständig abgeben können.

2Er kann einem Kanton die Bewilligung in Abwägung der gesamten Umstände sistieren oder entziehen.

3Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und die Zertifizierung.

Art. 8e Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe

1Kantone, die vorsehen, dass Stimmberechtigte sich für die elektronische Stimmabgabe anmelden müssen:

a. können vorsehen, dass die angemeldeten Stimmberechtigten nur noch die für die elektronische Stimmabgabe notwendigen Unterlagen erhalten;

b. stellen für die angemeldeten Stimmberechtigten die Möglichkeit sicher, an der Urne abzustimmen und zu wählen, wenn die elektronische Stimmabgabe nicht möglich ist;

c. stellen sicher, dass die angemeldeten Stimmberechtigen die Anmeldung vor jedem Urnengang widerrufen können.

2Der Bundesrat kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Stimm- und Wahlunterlagen vollständig elektronisch zur Verfügung gestellt werden können.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 und 3

1Stimmzettel sind ungültig, wenn sie: