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Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 4 Seiten
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Gesetz über die politischen Rechte AS ….
Art. 6 Anforderungen an das Verfahren der Stimmabgabe
1Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass:
a. die Stimmberechtigung kontrolliert wird;
b. das Stimmgeheimnis gewahrt wird;
c. alle Stimmen erfasst werden;
d. eine Stimme nur einmal gültig abgegeben werden kann;
e. Missbräuche verhindert werden.
2Sie sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen einer Behinderung oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.
Art. 7 Stimmabgabe an der Urne
1Die Kantone gewährleisten die Stimmabgabe an der Urne am Wahl- und Abstimmungstag.
2Sie können vorsehen, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme innerhalb der vier Tage, die dem Wahl- und Abstimmungstag vorangehen, vorzeitig an der Urne abgeben können.
Art. 8 Abs. 1 und 1bis
1Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe.
1bisSie stellen sicher, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme in einem verschlossenen Umschlag bei der nach kantonalem Recht zuständigen Stelle abgeben können.
Art. 8a Elektronische Stimmabgabe
1Die Kantone können den Stimmberechtigen bei Wahlen und Abstimmungen die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe anbieten; sie bedürfen dazu einer Bewilligung des Bundesrates.
2Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Systeme für die elektronische Stimmabgabe und deren Betrieb.
Art. 8b Nachvollziehbarkeit der elektronischen Stimmabgabe und der korrekten Ermittlung des Ergebnisses der elektronisch abgegebenen Stimmen
1Stimmberechtigte, die ihre Stimme elektronisch abgeben, müssen zuverlässig nachvollziehen können, dass die Stimme gemäss ihrem Willen übertragen und registriert wurde.
2Die Kantone stellen sicher, dass mehrere unabhängige Komponenten des Systems die Nachvollziehbarkeit der elektronischen Stimmabgabe garantieren.