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Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 6 Seiten

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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht (neue Ziffer 55)

55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

Ziff. 55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

Ziff. 551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern

Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das BAFU und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlassen gemeinsam Empfehlungen.

Ziff. 552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern

1Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind durch geeignete Verfahren, wie die bandförmige Ausbringung oder das Schlitzdrillverfahren, emissionsarm auszubringen.

2Die Anforderungen nach Absatz 1 müssen nicht eingehalten werden, wenn die Verfahren aus technischen oder betrieblichen Gründen, insbesondere aufgrund der Topographie, nicht anwendbar sind.

3Das BAFU und das BLW erlassen gemeinsam Empfehlungen.