Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die rasanten Entwicklungen im Film- und Videospielebereich, die grossen Mengen an Inhalten und die internationale Dimension digitaler Medien stellen das Regulierungssystem vor grosse Herausforderungen, die nur auf nationaler Ebene und in internationaler Zusammenarbeit bewältigt werden können. Die Regulierung in diesem Bereich den einzelnen Kantonen zu
überlassen, ist weder zweckmässig noch effizient und führt, wie die Überprüfung des aktuellen Regulierungssystems gezeigt hat, zu einer uneinheitlichen Jugendschutzregelung innerhalb der Schweiz. Mit der im Vorentwurf vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung wird daher das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) respektiert.
Gemäss dem Prinzip der Ko-Regulierung erarbeiten die Akteurinnen im Film- und
Videospielebereich die Jugendschutzregelungen. Sie sind zudem für deren Umsetzung
zuständig (Alterskennzeichnung, Zugangs- und Abgabekontrollen, Aufsicht über die
Einhaltung) und tragen die entsprechenden Kosten. Diese Selbstregulierung wird staatlich abgestützt und durch den Bund (Online-Handel und bei Abruf- und Plattformdiensten) und die Kantone (vor Ort) beaufsichtigt. Der Bund sorgt für die Prüfung und Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelungen, während die Kantone für die Strafverfolgung zuständig sind. Die Akteurinnen im Film- und Videospielebereich, die Anbieterinnen von Plattformdiensten, der Bund sowie die Kantone übernehmen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes und tragen gemeinsam zum Schutz von Minderjährigen vor Inhalten in Filmen und Videospielen bei, die deren Entwicklung gefährden können. Das
Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) wird somit eingehalten.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der vorliegende Vorentwurf sieht einige Bestimmungen vor, mit denen Gesetzgebungskompetenzen übertragen werden. Damit erhält der Bundesrat die Möglichkeit, auf dem Verordnungsweg die konkreten Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind, wie bspw. die Modalitäten der Testkäufe, -eintritte und -konten sowie die Gebühren für die Kontrollen des BSV.
Zudem soll der Bundesrat ermächtigt werden, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, wenn zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes für den Film- und/oder den Videospielebereich keine Jugendschutzregelung verbindlich erklärt ist oder eine Verbindlicherklärung widerrufen wurde oder hinfällig geworden ist.
5.7 Datenschutz
Im Rahmen der Verwendung von Online-Alterskontrollsystemen können sich für die
Anbieterinnen datenschutzrechtliche Fragen stellen. Hier gelten die Regeln des DSG sowie des zukünftigen Bundesgesetzes über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz).93 Diese sind ausreichend, um den Datenschutz im Bereich der Alterskontrolle beim Zugänglichmachen von Filmen und Videospielen zu gewährleisten. Zusätzlich wird im VE-JSFVG festgelegt, dass Anbieterinnen von Abruf- und Plattformdiensten, die im Rahmen des Jugendschutzes nach diesem Gesetz Daten von Minderjährigen erheben, diese nicht für kommerzielle Zwecke verwenden dürfen (Art. 7 und 18 VE-JSFVG).
93 Vgl. Vorentwurf vom 22.02.2017: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/e-id.html (Stand: 19.02.2019)