Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 95 Absatz 1 BV92, der dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit verschafft.
Filme und Videospiele werden in der Regel im Rahmen einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit zugänglich gemacht, die vom Geltungsbereich der zitierten Verfassungsnorm erfasst wird.
Dem Wortlaut nach ist Artikel 95 Absatz 1 BV inhaltlich keinen Schranken unterworfen, die Regelungsziele einer Bundeslösung sind daher offen. Die im Entwurf vorgesehenen Pflichten zur Alterskennzeichnung und -kontrolle bedeuten eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit, die jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt und verhältnismässig ist. Das geplante Gesetz hat Auswirkungen auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Diese Einschränkungen können durch das Recht der Kinder und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gerechtfertigt werden (Art. 11 und 36 Abs. 2 BV). Rechtfertigen lässt sich das Tätigwerden des Bundes insbesondere in Sachbereichen, wo eine Harmonisierung des Rechts aus nachvollziehbaren Gründen notwendig ist, weil die Kantone keine Massnahmen ergriffen haben, diese zu wenig wirksam geblieben sind oder eine Regulierung auf Kantonsebene sachlich nicht sinnvoll ist. So erscheint auch vorliegend eine Bundeslösung gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 BV angezeigt, die regelt, was in den kantonalen Rechtsgrundlagen fehlt und überdies einheitliche Regeln für die ganze Schweiz schafft.
Als Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung steht die von Artikel 95 Absatz 1 BV ausgehende Regelungsbefugnis in Konkurrenz zur kantonalen Zuständigkeit: Die Kantone sind berechtigt, ihre Kompetenzen auszuüben, solange und soweit der Bund nicht gesetzgeberisch tätig ist. Sobald der Bund jedoch von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch macht, verdrängt er die kantonale Zuständigkeit bzw. derogiert er allfällig bestehende kantonale Regelungen.
5.2 Verhältnis zum europäischen und internationalen Recht
Die Schweiz hat das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert (vgl. Kap. 1.3.1). Die im Vorentwurf vorgesehenen Bestimmungen sind mit diesem Übereinkommen vereinbar.
Die revidierte AVMD-Richtlinie der EU (vgl. Kap. 1.3.1) verpflichtet die Mitgliedstaaten u.a.
zum Erlass von Vorschriften für den Jugendmedienschutz bei Abrufdiensten und neu auch Videoplattformdiensten. Die AVMD-Richtlinie ist für die Schweiz nicht verbindlich. Um ein europaweit vergleichbares Jugendschutzniveau zu gewährleisten, orientiert sich der VE-JSFVG jedoch weitgehend an der AVMD-Richtlinie:
Die im VE-JSFVG vorgesehenen Jugendschutzvorgaben für Abrufdienste und
Plattformdienste stimmen inhaltlich mit den Vorschriften der AVMD-Richtlinie überein.
Anbieterinnen von Abrufdiensten und Plattformdiensten müssen mit geeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass Minderjährige keinen Zugang zu für sie ungeeigneten Inhalten haben.
Anbieterinnen von Abrufdiensten müssen gemäss VE-JSFVG analog zu den Vorschriften der AVMD-Richtlinie ein Alterskontrollsystem und ein System zur elterlichen Kontrolle betreiben sowie ausreichende Informationen geben über Inhalte, die die körperliche, geistige,
psychische, sittliche oder soziale Entwicklung von Minderjährigen gefährden können
(Inhaltsdeskriptoren). Auch die Anforderungen an Anbieterinnen von Plattformdiensten
92 «Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit»