Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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stimmen mit den Vorgaben der AVMD-Richtlinie überein. Gemäss VE-JSFVG müssen diese ein Alterskontrollsystem betreiben sowie ein Meldesystem, mit welchem Nutzerinnen und Nutzer dem Plattformdienst Inhalte melden können, die für Minderjährige nicht geeignet sind. Erheben Abrufdienste und Plattformdienste zum Zwecke des Jugendschutzes nach VE-JSFVG Daten von Minderjährigen, dürfen sie diese – analog zu den Vorgaben der AVMD-Richtlinie – nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.

Eine Differenz zu den Regelungen der revidierten AVMD-Richtlinie besteht bezüglich des Geltungsbereichs der Jugendschutzvorschriften. Im Gegensatz zur AVMD-Richtlinie erstreckt sich der Geltungsbereich des VE-JSFVG nicht auf Abrufdienste, die Filme nur in Form von audiovisuellen Nachrichtenbeiträgen bereitstellen. Das heisst, dass bspw. eine Subdomain einer Webseite einer Zeitung bzw. eines Newsportals, auf welcher kurze Videos mit

Sequenzen aus Nachrichten, Sport oder Unterhaltung bereitgestellt werden, nicht vom VE-JSFVG erfasst wird, da sie nicht als Abrufdienst im Sinne dieses Vorentwurfs gilt.

Anbieterinnen von publizistischen Medien werden somit von den Jugendschutzvorschriften des VE-JSFVG nicht erfasst. Audiovisuelle Nachrichtenbeiträge waren kein Gegenstand der dem Vorentwurf zugrundeliegenden Motionen und Standesinitiativen, weshalb der VE-JSFVG diese nicht regelt.

Die Angleichung der Schweizer Gesetzgebung an die AVMD-RL steht in einem gewissen Zusammenhang zur EU-Politik der Schweiz. Sollte zukünftig aufgrund neuer Verhandlungen mit der EU über eine Teilnahme am Programm «Kreatives Europa» eine vollständige Angleichung an die revidierte AVMD-RL zur Diskussion stehen, wäre eine Anpassung der Schweizer Gesetzgebung zu prüfen. Die bestehende Differenz im Jugendmedienschutz wäre dann ebenfalls darin aufzunehmen.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dieser Vorentwurf enthält wichtige Bestimmungen zu Rechten und Pflichten natürlicher und juristischer Personen, die Filme oder Videospiele herstellen, verleihen, vertreiben oder in den Bereichen Import, Gross- und Zwischenhandel tätig sind sowie von Anbieterinnen und Veranstalterinnen im Film- und Videospielebereich. Zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt bzw. des Zugänglichmachens müssen diese Akteurinnen Anforderungen insbesondere zur Alterskennzeichnung sowie zur Alterskontrolle erfüllen. Das neue Gesetz soll als Ko-Regulierung ausgestaltet werden. Die Umsetzung wird weitgehend den zwei Jugendschutzorganisationen überlassen, wobei das Gesetz

Mindestanforderungen erlässt, damit die von ihnen erarbeiteten Jugendschutzregelungen verbindlich erklärt werden können. Die Aufsicht über die Einhaltung der jeweiligen

Jugendschutzregelungen liegt in erster Linie bei den Jugendschutzorganisationen. Zusätzlich führen die Kantone und der Bund Kontrollen durch. Es soll ein neues Gesetz geschaffen werden, da es bisher auf Bundesebene keine Regelung gibt, die den Kinder- und

Jugendmedienschutz und/oder Filme und Videospiele zum Thema hat.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der

Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen.

Der vorliegende Vorentwurf sieht für den Bund keine neuen einmaligen Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken vor und die neuen wiederkehrenden Ausgaben für den Vollzug des Gesetzes (insbesondere Art. 14-17; Art. 26; Art. 27-29) liegen weit unter der Grenze von zwei Millionen Franken pro Jahr. Die Vorlage fällt damit nicht unter die Ausgabenbremse.