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Vernehmlassung 2019/2: Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen · 5 Seiten
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Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs1,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Leistung von Finanzhilfen des Bundes an Organisationen, die Massnahmen in der Schweiz durchführen, um bestimmte Minderheiten vor Angriffen, die im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Extremismus stehen, zu schützen.
Art. 2 Beitragsempfängerinnen
Finanzhilfen können Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts erhalten, die ihren Sitz in der Schweiz haben und nicht gewinnorientiert sind.
Art. 3 Minderheiten
1Als Minderheiten im Sinne dieser Verordnung gelten Gruppen von Personen in der Schweiz, die:
a. gegenüber dem Rest der Bevölkerung der Schweiz oder eines Kantons in der Minderzahl sind;
b. sich insbesondere durch eine gemeinsame Lebensweise, Kultur, Religion, Tradition, Sprache oder eine gleiche sexuelle Orientierung auszeichnen;
c. eine gefestigte Bindung zur Schweiz und ihren Werten haben; und
d. ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen.
SR ..........
1 SR 311.0
2019–......