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Vernehmlassung 2019/2: Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen · 5 Seiten
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Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen AS 2019
b. eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Artikel 16 Absatz 2 SuG für Massnahmen mit einem längeren Zeithorizont,
3 Ein Vertrag wird unter Kreditvorbehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.
4 In der Verfügung oder im Vertrag werden namentlich festgelegt:
a. der Zweck der Finanzhilfe;
b. die Höhe der Finanzhilfe;
c. allfällige an die Gewährung der Finanzhilfe geknüpfte Bedingungen und Auflagen;
d. die Berichterstattung;
e. die Qualitätssicherung.
Art. 10 Gesuche
1 Gesuche um Finanzhilfe sind beim Bundesamt für Polizei (fedpol) spätestens am 30. Juni des Jahres einzureichen, das dem Beginn der zu unterstützenden Massnahme vorausgeht.
2 Die Gesuche müssen mindestens enthalten:
a. umfassende Angaben über die Organisation, die das Gesuch stellt oder unterstützt werden möchte;
b. detaillierte Angaben zu den Umständen, die ein besonderes Schutzbedürfnis begründen;
c. eine detaillierte Beschreibung der geplanten Massnahme mit Angaben über Ziel, Vorgehen und erwartete Wirkungen;
d. den Zeitplan für die Durchführung der geplanten Massnahme;
e. einen detaillierten Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan
f. Angaben zu den Eigenleistungen der Beitragsempfängerin, zu den Leistungen, die gestützt auf andere Bundeserlasse ausgerichtet werden, Leistungen der Kantone und lokaler Behörden sowie Leistungen Dritter.
Art. 11 Prüfung der Gesuche und Entscheid
1 Fedpol nimmt die Finanzhilfegesuche entgegen, bestätigt deren Eingang, prüft diese auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende und zusätzliche Informationen ein.
2 Es prüft die Gesuche inhaltlich und holt beim NDB eine Beurteilung zum besonderen Schutzbedürfnis ein. Der NDB konsultiert die zuständigen kantonalen und kommunalen Sicherheitsbehörden.
3 Es entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen und erlässt die Verfügung oder schliesst den Vertrag ab.