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Vernehmlassung 2019/2: Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen · 5 Seiten
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Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen AS 2019
Art. 6 Materielle Voraussetzungen
1 Finanzhilfen können für einmalige oder wiederkehrende Massnahmen gewährt werden, die:
a. auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind; und
b. eine möglichst grosse Breiten- und Multiplikationswirkung erzielen oder als Lösungsansatz zur Beseitigung weiterer Bedrohungen dienen können.
2 Es werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn eine dem Umfang der Massnahme angepasste interne oder externe Evaluation der Durchführung und der Wirkung mittels Angabe überprüfbarer Zwischen- und Endziele vorgesehen ist.
3 Keine Finanzhilfen werden gewährt:
a. für Massnahmen, die politische Aktivitäten, Lobbyarbeiten und missionierende Tätigkeiten beinhalten;
b. wenn die Organisation, die das Gesuch stellt oder die unterstützt werden möchte, verbotene Tätigkeiten ausübt oder Gewalt direkt oder indirekt verherrlicht oder verharmlost.
Art. 7 Begrenzung der Finanzhilfen
1Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der jeweiligen Massnahme.
2Anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Evaluation der Massnahme zusammenhängen.
Art. 8 Bemessung
Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage der folgenden Elemente berechnet:
a. Art und Bedeutung der Massnahme;
b. Eigenleistungen der Beitragsempfängerin, Leistungen, die gestützt auf andere Bundeserlasse ausgerichtet werden, Leistungen der Kantone und lokaler Behörden sowie Leistungen Dritter.
4. Abschnitt: Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen
Art. 9 Grundlagen, Rechtsform und Befristung
1Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des SuG3.
2 Die Finanzhilfen werden gewährt mittels:
a. einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 SuG; oder