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Vernehmlassung 2019/2: Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen · 5 Seiten
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Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen AS 2019
Art. 12 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
1 Beitragsempfängerinnen müssen fedpol über die Verwendung der Finanzhilfe jederzeit Auskunft erteilen und Einsicht in die relevanten Unterlagen gewähren.
2 Sie haben fedpol einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen, in dem sie den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme darlegen und Rechenschaft über die verfügungskonforme Verwendung der Finanzhilfe ablegen.
Art. 13 Offenlegung der Unterstützung durch den Bund
Die Beitragsempfängerinnen sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Bund erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 14
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Evaluation
1 Fedpol überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit dieser Verordnung.
2 Es erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.
Art. 16 Übergangsbestimmung
Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung können auch Gesuche gutgeheissen werden, die die zeitliche Vorgabe von Artikel 10 Absatz 1 nicht erfüllen.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am xx.xx.2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr