Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 55Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

• Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, im Fall einer strittigen Unternehmensnach-

folge eine Erbschaftsverwalterin oder einen Erbschaftsverwalter einzusetzen (Art. 554 Abs. 1 ZGB). Wenn Uneinigkeit zwischen den Erbinnen und Erben herrscht, insbesondere aber dann, wenn eine oder mehrere erbberechtigte Personen die Zuteilung eines Unternehmens verlangen, kann viel Zeit verstreichen. Während eines solchen ungewissen Zeitabschnitts muss das betreffende Unternehmen seine Handlungsfähigkeit wahren können. Daher sollte Artikel 554 Absatz 1 ZGB derart ergänzt werden, dass in einem solchen Fall auf Antrag einer Erbin oder eines Erben oder von Amtes wegen eine Erbschaftsverwaltung (zumindest in Bezug auf das Unternehmen) angeordnet und eine Erbschaftsverwalterin oder ein Erbschaftsverwalter eingesetzt werden kann.342

• Zwischen dem Tod und der Zuteilung des Unternehmens vergeht viel Zeit. Betreibt die

Erblasserin oder der Erblasser ein Einzelunternehmen oder übt sie bzw. er eine leitende Funktion aus, die für den Geschäftsverlauf des Unternehmens entscheidend ist, muss die Leitung des Unternehmens während dieser Übergangsphase gewährleistet sein. Im Vorentwurf ist diesbezüglich nichts vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine Lücke. Die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter kann diese Funktion nicht oder nicht zwangsläufig übernehmen, da die persönlichen Fähigkeiten und das Pflichtenheft der Unternehmerin oder des Unternehmers in der Regel nicht mit jenen der amtlichen Verwalterin oder des amtlichen Verwalters übereinstimmen. Denkbar wäre, dass die zuständige Behörde auf Antrag einer erbberechtigten Person parallel zu einem allfälligen amtlichen Verwalter oder einem Vertreter der Erbengemeinschaft einen Vertreter des Unternehmens ernennen kann.343

• Die Regelung zur Willensvollstreckung könnte erweitert werden, indem es der Willensvoll-

streckerin oder dem Willensvollstrecker überlassen wird, eine Ersatzwillensvollstreckerin oder einen Ersatzwillensvollstrecker auszuwählen und zu ernennen, vor allem, wenn es sich um eine grosse Erbmasse handelt.344

• Vorbehaltlich des von der Erblasserin oder dem Erblasser geäusserten Willens hat das

Bundesgericht dem Gericht jegliche Kompetenz zur Zuweisung von Vermögenswerten abgesprochen. Dem Gericht könnte jedoch eine generelle Zuweisungskompetenz eingeräumt werden, wie sie ihm der VE-ZGB in Bezug auf Unternehmen verleiht.345

• Alle von der Erblasserin oder dem Erblasser gewährten Zuwendungen, die der Ausglei-

chung oder Herabsetzung unterstehen, müssen nach heutigem Recht zu ihrem Wert am Todestag bewertet werden. Die Überlegungen, die zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung angestellt wurden, könnten für weitere Vermögenswerte oder gar für alle Zuwendungen weitergeführt werden, da die sachgerechte Verwaltung durch die Beschenkten und die richtigen strategischen Entscheidungen bzw. die Fehlentscheidungen oder das Ausbleiben einer Entscheidung der beschenkten Person einen immer entscheidenderen Einfluss auf den Wert der geschenkten Vermögenswerte am Todestag haben.346

7 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren347 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die

342 ZG, S. 2.

343 SAV, S. 2.

344 SAV, S. 3.

345 SAV, S. 3.

346 SAV, S. 3.

347 SR 172.061