Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
Das Erfordernis von Sicherheiten sollte etwas weniger absolut formuliert werden, indem festgehalten wird, dass sie zu leisten sind, «wenn es die Umstände rechtfertigen», wie dies in Artikel 218 Absatz 2 ZGB für die Beteiligungsforderung am Vorschlag oder auch die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten (Art. 203 Absatz 2 ZGB) vorgesehen ist. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, als bei der güterrechtlichen Beteiligungsforderung für den Fall, dass ein Unternehmen oder Rechte betroffen sind, die eine Kontrolle an einem Unternehmen einräumen, Artikel 218 Absatz 3 VE-ZGB auf eine Anwendung von Artikel 218 Absatz 2 ZGB verweist und somit die Leistung von Sicherheiten nur in Betracht zieht, «wenn es die Umstände rechtfertigen». Die unterschiedliche rechtliche Regelung der beiden Forderungen – der güterrechtlichen und der erbrechtlichen – ist ärgerlich und die Gründe dafür sind nicht ganz einzusehen.316
Der Ausdruck «angemessen zu verzinsen» ist neu und nicht klar definiert. Weshalb unterscheidet er sich von jenem in Artikel 218 ZGB? Die Art und Weise, wie der angemessene Zins bestimmt werden soll, ist nicht klar. Mit einer Klarstellung in der Botschaft liesse sich verhindern, dass diese Frage einen neuen Anlass für Diskussionen und Streitigkeiten unter den Erbinnen und Erben schafft.317
Die Sicherstellungspflicht, die dem Zweck des Zahlungsaufschubs direkt widerspricht, ist zu streichen.318
Dieser Absatz ist zu streichen oder umzuformulieren. Fragen der Notwendigkeit und des Umfangs der Sicherheitsleistungs- und Verzinsungspflicht sollten auf Basis des richterlichen Ermessens und in einer Einzelfallprüfung beantwortet werden.319
5.7 Art. 620
Allgemeines
Es wird begrüsst, dass alle Nachlassgegenstände zum Verkehrswert angerechnet werden. Diese bewährte Praxis im Gesetz zu verankern schafft Rechtssicherheit und Transparenz.320
Es wird empfohlen, davon abzusehen, die Regelung zur Schätzung des Anrechnungswerts von Grundstücken durch amtlich bestellte Sachverständige (Art. 618 ZGB) zu streichen, bzw. Artikel 620 VE-ZGB so zu formulieren, dass im Bestreitungsfall die Festlegung des Anrechnungswerts bei Grundstücken weiterhin durch einen amtlich bestellten Sachverständigen zu erfolgen hat.321
Artikel 620 VE-ZGB bringt die allgemeine Regel zum Ausdruck, die im Wortlaut des Zivilgesetzbuchs gegenwärtig implizit enthalten ist (ausser für Grundstücke) und die besagt, dass für die Schätzung der zu teilenden Vermögensgegenstände der Verkehrswert am Todestag massgebend ist. In diesem Punkt ist die neue Vorschrift zu begrüssen, die dem Vorentwurf von 2016 entspricht.322
Der Vorentwurf enthält keine Angaben zur Art, wie der Verkehrswert des Unternehmens bestimmt wird, d. h. zur Wahl zwischen den verschiedenen Techniken zur Bestimmung dieses Werts. In einem Urteil zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (BGE 136 III 209, JdT 2011 II 281 mit Hinweisen) hatte das Bundesgericht verschiedene Methoden zur Bestimmung
316 UNIGE, S. 4.
317 UNIGE, S. 5.
318 AI, S. 1.
319 ZG, S. 3; SFB, S. 5; SGV, S. 2.
320 SO, S. 3.
321 SO, S. 3.
322 UNIL, S. 7.