Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

5.9 Art. 633

Da die Ausnahme in Artikel 628 Absatz 2 VE-ZGB vorgesehen ist, erscheint es nicht notwendig, sie in Artikel 633 VE-ZGB zu wiederholen; eine einzige Erwähnung reicht aus. Die Artikel 633a und 633b VE-ZGB könnten gegebenenfalls auf Artikel 630 folgen, der die Berechnungsart regelt, mit den folgenden Randtiteln: Art. 630, III. Berechnungsart, 1. Grundsatz; Art. 630a,

2. Unternehmen; Art. 630b, 3. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte.328

Es wäre klarer, in den Artikeln 633 und 633a VE-ZGB anzugeben, dass auf das in Artikel 616 VE-ZGB definierte Unternehmen Bezug genommen wird, wie dies in den Artikeln 218 Absatz 3 und 522a Absatz 2 VE-ZGB der Fall ist. Denn diese beiden Artikel befinden sich in einem anderen Abschnitt als Artikel 616 VE-ZGB.329

Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern Artikel 633 VE-ZGB lex specialis von Artikel 628 Absatz 1 ZGB sein soll, ist in Artikel 628 Absatz 2 Ziffer 3 VE-ZGB doch ebenfalls vorgesehen, dass die Einwerfung in Natur eines Unternehmens oder von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten die Zustimmung der übrigen Erbinnen und Erben voraussetzt. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 633 VE-ZGB ersatzlos zu streichen.330

5.10 Art. 633a und 633b

Der in Artikel 633a verwendete Begriff «Vermögensteile» (éléments patrimoniaux, elementi patrimoniali) erscheint etwas missverständlich. Der Begriff «Teile» (éléments, elementi) suggeriert, dass auch nur einzelne betriebsnotwendige Vermögensteile – je nach Beweislage – zum Wert im Zeitpunkt der Zuwendung angerechnet werden können und die restlichen betriebsnotwendigen Vermögensteile zum Wert im Zeitpunkt des Erbgangs angerechnet werden. Unklar ist, ob dies gewollt ist oder nicht vielmehr von «betriebsnotwendigem Vermögen» (actifs nécessaires à l'exploitation, beni patrimoniali necessari) die Rede sein sollte.331

Dass bei fehlender Schätzung Artikel 630 ZGB zum Tragen kommt, sollte in Artikel 633a VE-ZGB explizit noch einmal festgehalten werden.332

Die Formulierung «wenn dieser Wert nachgewiesen werden kann» in den Artikeln 633a, 633b Absatz 1 und 633b Absatz 3 VE-ZGB ist ersatzlos zu streichen. Sie ist zu schwammig und wäre Einfallstor für mehrere mögliche Interpretationen, über die später Gerichte entscheiden müssten. Eine Bewertungsmethode muss sich immer finden lassen. Entweder sind Belege zu anerkannten Bewertungsmethoden vorhanden oder der Wert muss rückwirkend geschätzt werden. Viele kantonale Steuerämter erstellen jährlich eine Bewertungsmeldung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, die auf anerkannten Bewertungsmethoden beruht.333

In technischer Hinsicht ist die Regel, die in den Artikeln 633a und 633b VE-ZGB vorgesehen ist, nicht mit Artikel 630 Absatz 2 ZGB vereinbar. Dieser muss zwingend parallel geändert werden, um in Bezug auf die Früchte, Nutzungen und Verwendungen den Fall der Artikel 633a und 633b VE-ZGB auszunehmen (gleiche Problematik wie bei der Regelung der Herabsetzung und Artikel 528 ZGB). Bei der Anwendung dieser beiden Bestimmungen werden sich Schwierigkeiten hinsichtlich der genauen Festlegung des Schätzungszeitpunkts ergeben und zwar unabhängig von den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Schätzung selbst.334

328 UNIGE, S. 6.

329 UNIGE, S. 6.

330 BL, S. 2.

331 BL, S. 2.

332 EIT.swiss, S. 2.

333 SGNV, Beilage, S. 2.

334 UNIL, S. 9.