Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

des Verkehrswerts, des Liquidationswerts, des Substanzwerts und des Fortführungswerts unterschieden: In Bezug auf die Ergebnisse bestehen erhebliche Unterschiede zwischen diesen Methoden und im spezifischen Fall der Erbteilung entspricht (wie bei der Auflösung des Güterstands) nur der Liquidationswert als Verkehrswert dem Grundsatz der Erbengleichheit. Dieser Punkt ist entscheidend und muss vom Gesetzgeber unbedingt berücksichtigt werden: Wie im BGBB muss der Gesetzgeber ausdrücklich angeben, ob er zusätzlich zum Zuteilungsprivileg ein Preisprivileg gewährt, selbst wenn dieses nur die Methode zur Schätzung des Werts betrifft.323

Die Möglichkeit, einen Nachlassgegenstand durch eine spezialisierte kantonale Behörde schätzen zu lassen, ist eine Errungenschaft des bisherigen Rechts (für Grundstücke Art. 618 ZGB) und anstelle der Beschränkung auf Grundstücke sollte diese Schätzung auf Unternehmen ausgedehnt werden. Die Aufhebung jeder Form von amtlicher Schätzung wäre ein gesetzgebungspolitischer Fehler und einer sicheren Nachlassplanung der Unternehmerin oder des Unternehmers abträglich. Im erläuternden Bericht wird der Schwerpunkt auf die Notwendigkeit einer Schätzung des Unternehmens bei einer Übertragung vor dem Tod gelegt und angesichts der Wichtigkeit dieser Frage im Zusammenhang mit dem künftigen Nachlass sollte insbesondere bei der Übertragung ein mutmasslich genauer amtlicher Schätzwert herangezogen werden können. Diese Lösung würde zur Planungssicherheit bei der Unternehmensnachfolge beitragen. Während 1907 die wichtigsten Nachlasswerte noch Grundstücke waren, sollten die Unternehmen heute solchen bedeutenden Werten gleichgesetzt werden: Die Schwierigkeiten bei der Bewertung rechtfertigen es, dass der Gesetzgeber eine sicherere Möglichkeit zur Schätzung dieses Werts bereitstellt. Somit könnte ein neuer Artikel 620bismit folgendem Wortlaut vorgesehen werden: «1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstücks oder eines Unternehmens nicht verständigen, wird er durch Sachverständige geschätzt, die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnet werden.2 Auf Antrag der verfügenden oder der empfangenden Person kann diese Behörde den Preis des Unternehmens am Tag seiner Übertragung durch von ihr bezeichnete Sachverständige amtlich schätzen lassen.»324

Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen (als Ersatz für den bisherigen Art. 618 ZGB): Art. 621 (neu); Schatzungsverfahren; Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird der Verkehrswert durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.325

Abs. 1

Gemäss Artikel 630 Absatz 1 ZGB werden Grundstücke zum Verkehrswert angerechnet. Diese Bewertungsregel findet jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung auch auf Fahrnis und andere Rechte Anwendung. Es ist daher sachgerecht, den Begriff «Grundstücke» (immeubles, fondi) nun durch «Vermögensgegenstände» (biens, beni) zu ersetzen.326

5.8 Art. 628 Abs. 2

Aus Gründen der Klarheit sollte Ziffer 3 daran erinnern, dass es sich um einen Vertrag nach dem Erbgang handelt (siehe Art. 636 ZGB), für den die Form des Teilungsvertrags gilt (Art. 634 ZGB).327

323 UNIL, S. 7.

324 UNIL, S. 8.

325 SGNV, Beilage, S. 1.

326 BE, S. 3.

327 UNIL, S. 8.