Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
Die Vereinfachung beim Randtitel wird begrüsst.335
Die vorgeschlagene Regelung bedarf einer umfassenden Überprüfung und einer detaillierten und präziseren Formulierung, die wie folgt lauten könnte: «Wird ein Unternehmen oder werden Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte zugewendet, so werden die betriebsnotwendigen Vermögensteile des Unternehmens zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung angerechnet, wenn dies der Erbe, welcher das Unternehmen bzw. die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte übernommen hat, verlangt, sofern seit der Zuwendung bis zur Teilung des Nachlasses eine Wertsteigerung eingetreten ist, die ausschliesslich oder überwiegend durch den betreffenden Erben selber bewirkt worden ist. Abweichende Anordnungen des Erblassers bleiben vorbehalten.»336
Die in Artikel 630 ZGB verwendete Formulierung sollte beibehalten werden, d. h. statt des Verbs «anrechnen» sollte «ausgleichen» verwendet werden («die betriebsnotwendigen Vermögensteile […] ausgeglichen»), auch wenn es hier um die Wertausgleichung geht (dies kann jedoch gegebenenfalls in der Botschaft klargestellt werden). Überdies lässt sich auf diese Weise jede allfällige Verwechslung mit der Anrechnung an die Erbteile nach Artikel 620 Absatz 1 VE-ZGB vermeiden.337
Mit folgender Formulierung lässt sich zudem in der französischen Fassung die Wiederholung des Worts «valeur» vermeiden: «sont imputés à leur valeur au moment de la libéralité s'il est possible de l'établir».338
6 Weitere zu prüfende Punkte
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben vorgeschlagen, weitere Massnahmen zu prüfen:
• Es wären weitere Elemente anzudenken, um das Risiko zu verringern, das bei der Unter-
nehmensnachfolge besteht (Pflichtteilsplafonierung, degressive Quoten bei Grossnachlässen, Mejora).339
• Auch wird vorgeschlagen, das Fusionsgesetz zu ändern und ein neues Kapitel zur Unter-
nehmensnachfolge einzufügen. In diesem Kapitel könnte hinsichtlich der einzuhaltenden erbrechtlichen Grundsätze auf das Zivilgesetzbuch verwiesen werden. Zudem könnten darin einige wesentliche Regeln für die Umstrukturierung vorgesehen werden, insbesondere das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung für alle vertraglichen Übertragungsarten. Damit könnte die Unternehmensnachfolge in das Handelsrecht eingebunden werden. Gleichzeitig liesse sich durch den Einsatz einer Notarin oder eines Notars, die bzw. der sich vergewissern müsste, dass die Erbansprüche gewahrt werden, sowie durch die Aufbewahrung der Originalurkunden die Rechtssicherheit erhöhen (denn privatschriftliche Verträge können leicht abhandenkommen oder verlegt werden).340
• Es könnten auch Überlegungen angestellt werden, ob es allenfalls notwendig ist, die An-
gestellten (und allenfalls die Gläubigerinnen und Gläubiger) des Unternehmens im Rahmen bestimmter Unternehmensnachfolgen zu schützen.341
335 ZH, S. 2.
336 EXPERTsuisse, S. 6.
337 UNIGE, S. 6.
338 UNIGE, S. 6.
339 UZH, S. 3.
340 NE, S. 1.
341 NE, S. 2.