Bundesgesetz ueber die Personenbefoerderung (Variante_Optimierung)
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 6 Seiten
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Personenbeförderungsgesetz (Variante Optimierung) BB12019
a) Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Angebots, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss, sowie Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden;
b) ein Bonus-Malus-System über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen enthalten;
c) Grundsätze über die mittelfristige Entwicklung des Angebots;
d) jährliche Durchführung des Bestellverfahrens.
3 Der Bundesrat regelt Ausnahmefalle, in denen keine Zielvereinbarung abgeschlos sen werden muss.
Art. 31cfluater Abgeltung und Angebotsvereinbarung
1 Von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote und deren Abgeltung werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestel lern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen stützen sich gegebenenfalls auf die Zielvereinbarungen.
2 Die Angebotsvereinbarung begründet für das Unternehmen gegenüber jedem Besteller einen selbstständigen Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
3 Der Bundesrat umschreibt den Inhalt der Angebotsvereinbarung näher.
Art. 31b Bestellverfahren
1 Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt, sofern die Zielvereinba rung nicht ein jährliches Verfahren vorsieht. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.
2 Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie die Grundsätze für die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen fest.
Art. 31bbis Streiterledigung
Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Ziel- oder einer Angebotsvereinbarung über das gemeinsam bestellte Angebot nicht einigen, so legt das BAV das Angebot und die Abgeltung fest.
Art. 32a Abs. 3
3 Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das Angebot bei dem Unternehmen bestellt werden, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linien abschnitt gesiegt hat.
Art. 32b Koordination mit der Konzession
1 Die Ausschreibungsverfahren für Angebote, die Bund und Kantone gemeinsam bestellen oder die Kantone allein bestellen, werden mit den Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert.