Bundesgesetz ueber die Personenbefoerderung (Variante_Optimierung)
Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 6 Seiten
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Personenbeförderungsgesetz (Variante Optimierung) BB12019
Art. 32k Vergabeentscheid
• Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater ab.
Art. 321 Abs. 1
1 Wird ein gemeinsam bestelltes Angebot aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Angebot angeschafiten Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien von zentraler Bedeutung sind.
6b. Abschnitt: (Art. 33 - 33a)
aufgehoben
Art. 36 Spezialreserve
1 Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen der gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebote inklusive allein bestellter Angebotsverbesserungen auf den Linien des gemeinsam bestellten Angebotes nicht mit den Erträgen und den Abgeltungen decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.
2 Übersteigen die Erträge und Abgeltungen die Gesamtaufwendungen für die von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote inklusive allein bestellter Angebotsverbesserungen dieser Angebote, so weist das Unternehmen mindestens zwei Drittel dieses Überschusses einer Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehl beträge zu. Übersteigt die Spezialreserve 25 Prozent des Jahresumsatzes der gemein sam bestellten Angebote oder den Betrag von 12 Millionen Franken, so steht der Überschuss dem Unternehmen zur freien Verfügung.
3 Die Besteller der vom Bund nicht mitbestellten Angebote des konzessionierten Verkehrs können dem Unternehmen eine Spezialreserve gemäss Absatz 2 vorschrei ben. Andernfalls steht ein allfälliger Überschuss dem Unternehmen zur freien Ver fügung. Es kann diesen ganz oder teilweise zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen.
4 Erhält ein Unternehmen keine Abgeltungen mehr, so muss es die jeweilige Spezi alreserve auflösen.
Art. 37 Abs. 1 und 4
1 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen. Unternehmen, die vom Bund Abgeltungen oder Finanzhilfen erhalten haben, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.
4 Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV bei den Transport unternehmen vertiefte Prüfungen vornehmen. Es kann bei Bedarf in die Unterlagen zur Geschäftsführung der Unternehmen nach Abs. 1 Einsicht nehmen.