Bundesgesetz ueber die Personenbefoerderung (Variante_Optimierung)

Vernehmlassung 2019/26: Reform des regionalen Personenverkehrs (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes) · 6 Seiten

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2 Die in den Ausschreibungsunterlagen fur das Angebot vorgesehene Geltungsdauer ist massgebend für die Festlegung der Konzessionsdauer.

3 Bei Angeboten, die Bund und Kantone gemeinsam bestellen, eröffnet das BAV den Vergabeentscheid und die Erteilung oder Erneuerung der Konzession in dersel ben Verfügung.

Art. 32c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b und c

2 Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn das Unternehmen:

b. eine Zielvereinbarung in mehreren oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, insbesondere eine verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Angebots nicht erzielt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht;

c. Aufgehoben

Art. 32dAbs. 1

1 Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote folgende Grundsätze:

2 betrifft nur den französischen Text.

Art. 32e Abs. 1

1 Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können die Unternehmen auffordem, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betriebli chen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.

Art. 32fEinleitungssatz

Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es:

Art. 32g Abs. 1

1 Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote vergeben das ausgeschriebene Angebot dem Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.

Art. 32h Widerruf des Vergabeentscheids

Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.