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Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 7 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien AS 2018
Anhang 1.1 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem
Ziff. 3
Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung
Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel:
(P0/P1) * V1 + (1-P0/P1) * (N0/N1) * V1
wobei: P0: Anlagenleistung vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung
oder Erneuerung;
P1: Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung;
N0: durchschnittliche Nettoproduktion der:
- letzten 5 Kalenderjahre vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung oder Erneuerung; oder
- Kalenderjahre seit einer produktionsrelevanten Änderung an der Anlage, die vor 2018 aber weniger als 5 Jahre vor der Erweiterung oder Erneuerung erfolgte;
N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung;
V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach Ziffer 2 errechneter Vergütungssatz.