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Vernehmlassung 2019/27: Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien AS 2018

Anhang 1.4 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 6.2.1

6.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Zusiche-

rung dem Grundsatz nach (Art. 22) einzureichen.

Ziff. 6.3.1

6.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz

nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.

Ziff. 6.3.2

6.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständi-

gen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens sechs Jahre nach Eröffnung der Verfügung zur provisorischen Teilnahme in Betrieb zu nehmen.

Ziff. 7.2

7.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Ener-

gieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 20162 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens bis zum 31. Dezember 2029 einzureichen.

2 [AS 2016 4617 Ziff. I und II]