Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 6 Seiten

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Änderung der GBV. Einführung EÖBG. Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.268495 / 233.1/2018/00001

vorgeschlagenen Anpassungen betreffen ausschliesslich Aktualisierungen der Verweise im Hinblick auf die Einführung des EÖBG.

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Bundesrat verfügt gestützt auf Artikel 949 und Artikel 949a Absatz 2 Ziffer 3 ZGB über die Berechtigung zum Erlass der entsprechenden Verordnungsbestimmungen.

Die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs in den kantonalen Grundbuchämtern wird in den Kantonen mit Investitionskosten verbunden sein. Langfristig betrachtet ist aber davon auszugehen, dass die Digitalisierung zu Kostenersparnissen führen wird.

1.5 Umsetzung

Die Umsetzung erfolgt in den Kantonen.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Vorlage betrifft keine hängigen parlamentarischen Vorstösse.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Gleichwertigkeit der Formen

Die vorgeschlagene Änderung ist rein klarstellender Natur: Die Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen richtet sich nicht nur nach der EÖBV, sondern auch nach den Bestimmungen des EÖBG.

Artikel 39 Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht

Grundbuchämter sollen neu zur Entgegennahme von elektronischen Eingaben verpflichtet werden. Mit der Einführung des elektronischen Originals der öffentlichen Urkunde ist es nur konsequent, dass dieses alsdann im elektronischen Behördenverkehr auch verwendet werden kann. Für das Handelsregister existiert bereits eine entsprechende Regelung (vgl.

Art. 12b HRegV).

Nach geltendem Recht werden «gemischte Eingaben» in Artikel 42 geregelt. Die Bestimmung überlässt den Kantonen die Regelung für elektronische Eingaben an das Grundbuchamt. Die Umsetzung erfolgt in den Kantonen mittels kantonalen Verordnungen, Weisungen, Richtlinien, Kreisschreiben, usw.

Im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Originals der öffentlichen Urkunde und der Einführung der Verpflichtung der Grundbuchämter, elektronische Anmeldungen entgegen zu nehmen, erscheint es sinnvoll, betreffend elektronische Eingaben an das Grundbuchamt einheitliche Vorschriften zu erlassen. Ein Fachausschuss aus Vertretern des Bundes und der Grundbuchführung hat sich bereits vor einiger Zeit mit der Frage der Handhabung von «gemischten Eingaben» auseinandergesetzt und den vorliegenden Vorschlag erarbeitet.

Artikel 42 Gemischte Eingaben an das Grundbuchamt

Die Regelung resp. das Verbot «gemischter Eingaben» ist neu in Artikel 39 geregelt. Artikel 42 kann somit aufgehoben werden.