Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 6 Seiten
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Änderung der GBV. Einführung EÖBG. Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.268495 / 233.1/2018/00001
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Für den Bund bewirken die vorgeschlagenen Änderungen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
3.1.2 Andere Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken für den Bund auch keine anderen Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Für die Kantone ist die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Grundbuch mit gewissen Investitionskosten verbunden. Die Höhe ist stark abhängig von den bestehenden Softwarelösungen sowie der Wahl der Übermittlungsmethode(n)5.
3.3 Andere Auswirkungen
Mit der Einführung der medienbruchfreien, vollelektronischen öffentlichen Beurkundung kann der Geschäftsverkehr mit den Behörden elektronisch geführt werden. Dies geht mit einer Effizienzsteigerung einher, was langfristig betrachtet Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft erwarten lässt. Ferner wird die Digitalisierung zu kleineren Archivbeständen in den Kantonen führen: Die Speicherung des elektronischen Originals der öffentlichen Urkunde wird die Archivierung des Papieroriginals ablösen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrats
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Einführung des Obligatoriums der Grundbuchämter, elektronische Anmeldungen entgegen zu nehmen, entspricht dem Ziel des Bundesrates, die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen.6
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrats
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen der Strategie des Bundesrats für eine digitale Schweiz.7
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Gesetzliche Grundlage und Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht
Der Bundesrat verfügt gestützt auf Artikel 949 und Artikel 949a Absatz 2 Ziffer 3 ZGB über die Berechtigung zum Erlass der entsprechenden Verordnungsbestimmungen.
5 Art. 40 GBV.
6 Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015 – 2019, BBl 2016 1105, 1170; Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015 – 2019, BBl 2016 5183, 5185.
7 Strategie «Digitale Schweiz», 5. September 2018, BBl 2018 5961.