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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern

verordnet:

I

Die Aromenverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Bst. d und 9

2Folgende Aromen und Ausgangsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang 3 aufgeführt sind:

d. Aufgehoben

9Raucharomen dürfen nur verwendet werden, wenn die Bedingungen für die Herstellung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/20032 eingehalten werden.

Art. 11b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Lebensmittel, die der Änderung vom … nicht entsprechen, dürfen noch bis zum [1 Jahr] nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Keine Übergangsfrist gilt für die Stoffe in Anhang 3 Teil B, die im Rahmen der vorliegenden Änderung gestrichen werden.

II

1Anhang 3 Teil B wird gemäss Beilage geändert.

SR ..........

1 SR 817.022.41

2 Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln, ABl. L 309 188 vom 26.11.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 17.8.2009, S. 14. 2018–......