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Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 4 Seiten
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Verordnung Vorentwurf über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen nach Artikel 2 Buchstabe b LVG. Die Massnahmen sollen gewährleisten, dass:
a. die Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt;
b. Trinkwasser jederzeit in ausreichender Menge vorhanden ist.
c. Versorgungsstörungen vermieden und rasch behoben werden können.
2Diese Verordnung gilt für alle der Öffentlichkeit dienenden Trinkwasserversorgungen und für die Abwasserentsorgung, soweit diese die Trinkwasserversorgung gefährden kann.
Art. 2 Mindestmengen
1In einer schweren Mangellage muss jederzeit mindestens folgende Trinkwassermenge verfügbar sein:
a. bis zum dritten Tag: so viel wie möglich;
b. ab dem vierten Tag:
1. für private Haushalte mindestens 4 Liter pro Person und Tag,
2. für Spitäler, Kliniken, Alters- Pflege- und Behindertenheime, Landwirtschaftsbetriebe sowie Betriebe, die lebenswichtige Güter herstellen: je die vom Kanton bestimmte Menge.
2Die Kantone können die Bereitstellung zusätzlicher Trinkwassermengen vorschreiben.
3Als Grundlage für die Berechnung der Trinkwassermenge, die insgesamt verfügbar sein muss, dienen für das jeweilige Versorgungsgebiet die aktuell verfügbaren Daten über die Bevölkerungszahl, die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe und die Anzahl Betriebe, die lebenswichtige Güter herstellen.
2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 3 Grundsatz
Die Kantone sorgen für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.
Art. 4 Vorbereitungsmassnahmen
1Die Kantone erstellen ein auf digitaler Technik beruhendes elektronisches Inventar der Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung eignen. Es muss insbesondere Angaben enthalten über:
a. Ergiebigkeit und Qualität der Grundwasservorkommen;
b. See- und Flusswasserfassungen;
c. Grundwasserbrunnen und Quellfassungen;
d. Reservoire und Pumpwerke;
e. Leitungsnetze und Brunnen mit fliessendem Trinkwasser;
f. Grundwassernotbrunnen und -aufschlussbohrungen.
AS....
1 SR 531 2018–3509